Vereinssatzung

der

Turn- und Spielgemeinschaft Deutsche Jugendkraft Herdorf e.V.
(TuS DJK Herdorf e.V.)

vom 12. April 2013

ersetzt die Fassung vom 9. Januar 1971 und deren Änderungen
vom 26. Juni 1971, vom 8. Januar 1972, vom 11. Januar 1976
vom 19. Januar 1979, vom 07.Mai 1982, 23. November 1996,
vom 04. April 2003, vom 09. März 2007, vom 18. März 2011

  1. Name und Sitz
    1. Der Verein führt den Namen Turn- und Spielgemeinschaft Deutsche Jugendkraft Herdorf e.V.
      (Abk.: TuS DJK Herdorf e.V.). Er ist gegründet am 10. November 1921 (wieder gegründet am 8. Juli
      1948 als Rechtsnachfolger des 1934 durch die NS-Behörde aufgelösten Vereins DJK Herdorf).
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Herdorf (Sieg), Pfarrei Herdorf.
    3. Der Verein ist Mitglied des DJK-Diözesanverbandes und steht damit unter dessen Satzung und Ordnungen. Die Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK-Bundesverbandes.
    4. Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinland und dessen Fachverbände. Er steht damit zugleich in deren Satzung und Ordnung mit gleichen Rechten und Pflichten.
    5. Der Verein führt die DJK-Zeichen. Seine Farben sind blau / weiß.
    6. Das Geschäfts-/ Wirtschaftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
    7. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Zweck
    1. Der Verein will seine Mitglieder zu einer Sportpflege führen, die bestimmt wird vom christlichen Menschenbild.
    2. Die Sportpflege des Vereins fördert sowohl den Breiten- wie den Leistungssport und steht im Dienste der Gesunderhaltung, Lebensfreude, Leistungssteigerung Charakterbildung und gesamtmenschlichen Entfaltung.
      1. Der Verein macht es sich zur Aufgabe das traditionelle Herdorfer Brauchtum zu erhalten und zu fördern. Eine besondere Aufgabe des Vereins ist es, für die Durchführung der alljährlichen Karnevalsveranstaltungen Sorge zu Tragen.
    3. Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betreffenden Fachverbandes in Übereinstimmung mit dem DJK-Bundesverband.
    4. Der Verein ist Jugendpflegeorganisation für die DJK-Sportjugend und Bildungsgemeinschaft für die
      jugendlichen und erwachsenen Mitglieder.
    5. Der Verein dient durch Unterhaltung der freundschaftlichen Beziehungen zu anderen europäischen Vereinen und Städten der Völkerverständigung und dem europäischen Gedanken.
    6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
      „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
      Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die
      Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege, sowie die
      Aufrechterhaltung und den Ausbau freundschaftlicher Beziehungen zu den befreundeten europäischen
      Vereinen und Städten.
      Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zweck.
      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
      unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    7. Das gegenwärtige und zukünftige Vermögen des Vereins darf nur für die in dieser Satzung beschriebenen
      Zwecke verwendet werden.
      Aufwendungen, die von Amtsträgern oder Mitgliedern im Interesse des Vereins gemacht werden, können erstattet werden.
  3. Aufgaben
    1. Der Verein bietet sachgerechten Sportbetrieb in seinen einzelnen Abteilungen und Sportarten und sorgt für die
      Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und macht Angebote zur Förderung sozialer Kontakte zwischen den Mitgliedern und zum freundschaftlichen Austausch mit den Mitgliedern der befreundeten ausländischen Vereine.
    2. Der Verein ist verpflichtet, das Sport- und Gemeinschaftsleben in Übereinstimmung mit der DJK-Diözesan- und Sportverbandssatzung zu führen. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu
      verantwortungsbewussten Christen und Staatsbürgern, zum freundschaftlichen Umgang mit Bürgern anderer
      Nationen, zur Achtung von Andersdenkenden und Wahrung der Würde des einzelnen Menschen in einer freien, rechtsstaatlichen und demokratischen Lebensordnung.
    3. Der Verein sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung,
      sportärztlichen Untersuchung und Überwachung sowie fachgerechte Erste-Hilfe-Ausbildung.
    4. Der Verein sorgt für die notwendige Ausbildung aller Übungsleiter, Übungsleiterinnen und Führungskräfte durch die Teilnahme an Schulungskursen und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.
    5. Der Verein ist bemüht um Verbreitung des DJK-Schrifttums und anderer geeigneter Schriften.
    6. Der Verein arbeitet mit den örtlichen Vereinen in guter Kameradschaft zusammen und fördert die allgemeinen
      Aufgaben des deutschen Sports.
    7. Der Verein führt die durch Verbandsbeschluss festgesetzten Verbandsbeiträge seiner Mitglieder termingemäß an die zuständigen Stellen des DJK-Verbandes und die Fachverbände ab und erfüllt seine Beitragspflichten.
    8. Der Verein nimmt an den gemeinsamen Veranstaltungen der Verbände und des DJK-Sportverbandes teil.
  4. Mitgliedschaft
    1. Mitglied des Vereins kann werden, wer die Ziele und Aufgaben des Vereins anerkennt und sich im Sinne und in der Ordnung dieser Satzung aktiv beteiligen will bzw. die Ziele des Vereins unterstützen möchte und die Mitgliedspflichten gem. 4.5 dieser Satzung zu erfüllen bereit ist.
    2. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft
      • aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Führung tätig sind (die altersmäßige Gliederung der DJK-Sportjugend richtet sich nach den Jugendordnungen der einzelnen Fachverbände).
      • passive Mitglieder, die bereit sind, an den Veranstaltungen teilzunehmen, die sonstigen Angebote des Vereins wahrzunehmen und/oder die Ziele des Vereins zu fördern sowie einen regelmäßigen Beitrag zu zahlen.
      • Ehrenmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
      • Förderer, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, ohne Mitglied des Vereins zu sein.
        Bei der Beantragung der Mitgliedschaft in den Verein kann gewählt werden, ob die aktive oder passive Mitgliedschaft gewünscht wird.
      Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder Förderer des Vereins sowie die Ehrung durch Ehrenzeichen und Ehrenurkunden des Vereins bzw. des DJK-Verbandes erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand bzw. werden von diesem bei den zuständigen Stellen des DJK-Verbandes beantragt. Sofern keine anderen Regelungen des Vereins getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Ehrenordnung des DJK-Verbandes, des Sportbundes Rheinland oder der Fachverbände.
    3. Die aktiven und passiven Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder sind mit Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt und besitzen das aktive und passive Wahlrecht. In den geschäftsführenden Vorstand können aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres gewählt werden.
      Die Mitglieder im Alter zwischen 10 und 27 Jahren bilden die DJK-Sportjugend.
    4. Aufnahme, Austritt und Ausschluss
      Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim geschäftsführenden Vorstand. Für das Aufnahmeverfahren ist die vom Verein beschlossene Ordnung verbindlich. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters (Elternteil, Vormund) erforderlich.
      Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Ein- und Austritt wird dem Mitglied vom Vorstand schriftlich bestätigt.
      Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand. Er wird zum Ende eines Quartals wirksam und kann von der Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein abhängig gemacht werden.
      Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt.
      Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an den großen Vorstand des Vereins zulässig, der den Ausschlussbeschluss bestätigt oder aufhebt.
    5. Die Mitglieder sind verpflichtet,
      • die vom Verein festgesetzten Beiträge zu entrichten.
      • die Satzung des Vereins zu beachten und sich entsprechend zu verhalten.
      • im Sportverkehr eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen und die Pflichten gegenüber den Verbänden zu erfüllen.
      • wenn sie pädagogische und/oder leitende Aufgaben übernehmen, in besonderer Weise die Satzung des Vereins und die Grundsätze der Sportpflege zu beachten und ihr Verhalten danach auszurichten.
      Darüber hinaus wird von den Mitgliedern erwartet, am Sport- und/oder Gemeinschaftsleben des Vereins aktiv teilzunehmen.
      1. Mitgliedsbeiträge
        • Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung über eine Beitragsordnung jeweils verbindlich festgelegt hat.
        • Die Beitragsordnung ist in der Vereinszeitschrift „DJK-Jugendkraftbrief“ einmal im Jahr zu veröffentlichen.
        • Ehrenmitglieder/Ehrenvorstände sind von der Beitragspflicht befreit.
  5. Organe
    Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind der geschäftsführende Vorstand, der große Vorstand und die Mitgliederversammlung.
    1. Der geschäftsführende Vorstand
      1. Zusammensetzung
        Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem geistlichen Beirat, dem/der Geschäftsführer/-in, dem/der Kassenwart/-in, dem/der Mitgliederverwalter/-in und dem/der Sportwart/-in. Im Verhinderungsfalle werden der/die Geschäftsführer/-in und der/die Sportwart/-in durch ihren/ihre jeweiligen/jeweilige Vertreter/-in vertreten. Kassenwart/-in und Mitgliederverwalter/-in vertreten sich gegenseitig. Dem geschäftsführenden Vorstand soll zumindest eine Frau angehören. Bei Entscheidungen, die die DJK-Sportjugend in besonderer Weise betreffen, wird der geschäftsführende Vorstand durch die Jugendleiterin und den Jugendleiter ergänzt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der geistliche Beirat. Der Verein wird durch zwei der drei genannten Personen gemeinschaftlich vertreten. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder oder ihrer Vertreter anwesend sind. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
        Zur Erfüllung der laufenden Aufgaben und Vorbereitung der zu treffenden Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes werden Ausschüsse gebildet. Es sind dies mindestens ein Sport- und ein Festausschuss. Den Ausschüssen sitzen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vor. Diese leiten die Ausschusssitzungen und führen die Beschlussanträge dem geschäftsführenden Vorstand zu. In die Ausschüsse beruft der geschäftsführende Vorstand ihm geeignet erscheinende Personen. Der Vorstand kann den Ausschüssen projektbezogen Entscheidungsvollmachten übertragen.
        Im Bedarfsfalle kann der geschäftsführende Vorstand weitere Ausschüsse dauerhaft oder zeitlich begrenzt einsetzen. Deren Aufgabenstellung und personelle Ausstattung wird von Fall zu Fall festgelegt.
      2. Wahl
        Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und ihre Vertreter werden von der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt.
        Der geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt. Der Jugendleiter und die Jugendleiterin werden von der DJK-Sportjugend (10 bis 27 J.) für zwei Jahre gewählt. Ihre Bestellung bedarf der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung.
      3. Aufgaben
        Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes sind die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
        Alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins.
        Die Aufgaben im Einzelnen sind:
        Der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der geistliche Beirat vertreten den Verein nach innen und außen. Der/die 1. Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins und beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden und großen Vorstandes sowie die Mitgliederversammlungen. Der/die 2. Vorsitzende unterstützt die/den Vorsitzende/-n bei der Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben und vertritt sie/ihn im Verhinderungsfall.
        Der geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem geschäftsführenden Vorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemeinen erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehören die Betreuung der Vorstandsmitglieder, die Sorge um den Führungsnachwuchs und die Sportjugend sowie der seelsorgliche Dienst an den Vereinsmitgliedern.
        Vereinssatzung April 2013 Seite 5
        Der/die Geschäftsführer/-in führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag des geschäftsführenden Vorstandes. Er/sie führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Protokolle und Einladungen. Der/die stellvertretende Geschäftsführer/-in unterstützt den/die Geschäftsführer/-in bei der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben und vertritt ihn/sie im Verhinderungsfall.
        Der/die Kassenwart/-in verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluss und den Haushaltsplan auf. Der/die Mitgliederverwalter/in führt die Mitgliederliste und sorgt in Absprache mit dem/der Kassierer/-in für die Einziehung der Beiträge.
        Die Kasse wird von zwei durch die Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfern/-innen unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft. Die Kassenprüfer/-innen werden für zwei Jahre gewählt und können nicht unmittelbar wiedergewählt werden.
        Der/die Sportwart/-in ist verantwortlich für den gesamten Sportbetrieb des Vereins. Er/Sie koordiniert die Arbeit der Abteilungen und gibt Hilfestellungen bei der Abteilungsarbeit. Er/Sie ist zuständig für alle abteilungsübergreifenden, sportlichen Angelegenheiten (z.B. Hallenbelegungspläne, Sportfeste u.ä.). Er/Sie ist das erste Bindeglied zwischen den Abteilungsleitungen und dem geschäftsführenden Vorstand und ist Ansprechpartner für die Übungsleiterausbildung. Der/die stellvertretende Sport-wart/-in unterstützt den/die Sportwart/-in bei der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben und vertritt ihn/sie im Verhinderungsfall.
        Dem Jugendleiter und der Jugendleiterin sind die Betreuung und Vertretung der Jugend- und Schülerabteilungen aufgetragen. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der DJK-Jugendordnung.
        Die konkrete Aufgabenverteilung wird bei der konstituierenden Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes vorgenommen, an der auch die Vertreter teilnehmen.
    2. Der große Vorstand
      1. Zusammensetzung
        Dem großen Vorstand gehören neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, deren Vertretern/-innen, dem Jugendleiter und der Jugendleiterin folgende Personen an:
        der Sportarzt, die Frauenwartin, der/die Pressewart/-in, der/die Chronikwart/-in, der/die Platzwart/-in, der/die Sozialwart/-in, der/die Ehrenvorsitzende, vier Beisitzer/-innen und alle Abteilungsleiter/-innen und Ansprechpartner der Abteilungen.
      2. Wahl
        Der Sportarzt, die Frauenwartin ‚ der/die Pressewart/in, der/die Chronikwart/-in, der/die Platzwart/-jn und der/die Sozialwart/-in und die Beisitzer/-innen werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
        Der/die Ehrenvorsitzende wird auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes auf Lebenszeit von der Jahreshauptversammlung gewählt.
        Die Abteilungsleiter/-innen werden von den Mitgliedern der jeweiligen Abteilung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Diese Wahlen müssen - sofern nicht wichtige Gründe dies verhindern - in dem Jahr liegen, das vor der Jahreshauptversammlung mit Vorstandswahlen liegt. Sie bedürfen der Bestätigung durch die Jahreshauptver-
        sammlung. Die Ansprechpartner werden vom geschäftsführenden Vorstand bestellt.
      3. Aufgaben
        Der große Vorstand dient der Kommunikation und des Austausches zwischen den Abteilungen einerseits und zwischen den Abteilungen und dem geschäftsführenden Vorstand andererseits. Es werden Vorschläge aus den Abteilungen dem geschäftsführenden Vorstand und/oder den Ausschüssen nahegebracht sowie Vorschläge und Entscheidungen des geschäftsführenden Vorstandes den Mitgliedern des großen Vorstandes vorgestellt und erläutert. Änderungsvorschläge zu Entscheidungen werden aufgenommen und zum Anlass einer Entscheidungsüberprüfung im geschäftsführenden Vorstand genommen. Um den Informationsaustausch zu gewährleisten, sind die Abteilungsleiter verpflichtet, bei eigener Verhinderung einen Vertreter zur großen Vorstandssitzung zu entsenden.
        Alle Mitglieder des großen Vorstandes sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins.
        Die Aufgaben im Einzelnen sind:
        Der/die Sportarzt/-ärztin steht dem geschäftsführenden Vorstand, den Abteilungen und den Mitgliedern in sport-
        medizinischen Fragen beratend zur Seite.
        Die Frauenwartin vertritt die Anliegen der Frauen im Vereinsleben.
        Der/die Pressewart/-in arbeitet in der Redaktion der Vereinszeitung mit, fertigt die Berichte für die Tagespresse und hält die Verbindung mit den Pressestellen.
        Der/die Chronikwart/-in fasst das Vereinsgeschehen eines Jahres in einer Jahreschronik zusammen und bedient sich dabei vor allem der Presseveröffentlichungen.
        Der/die Platzwart/-in sorgt für die Instandhaltung der Ludwig-Wolker-Sportanlage. Ihm/Ihr obliegt die Ordnung und Aufsicht über die Sportstätte und das Sportheim und ist für den Belegungsplan verantwortlich.
        Der/die Sozialwart/-in betreut Mitglieder in sozialen oder gesundheitlichen Notlagen. Die Beisitzer/-innen setzen sich in den Ausschüssen ein.
        Die Abteilungsleiter haben die verantwortliche Leitung ihrer Abteilung. Sie stellen den Informationsaustausch zwischen dem geschäftsführenden Vorstand und der Abteilung sicher. Sie sorgen für den geordneten Spielbetrieb. Sie sind verantwortlich für die Beschaffung (Beantragung beim geschäftsführenden Vorstand), Instandhaltung und Bereitstellung der der Abteilung überlassenen Sportgeräte und Ausrüstungsgegenstände und führen darüber eine Inventarliste. Sie sind verantwortlich für die Verwendung der vom geschäftsführenden Vorstand verwalteten Abteilungsgelder. Sie haben mit Sorge zu tragen für die Haltung und Disziplin und werden bei ihren Aufgaben durch Abteilungsmitglieder unterstützt, die für diese Aufgabe von der Abteilungsversammlung gewählt werden.
    3. Die Mitgliederversammlung
      Die Mitgliederversammlung stellt das höchste Vereinsorgan dar. Sie kontrolliert die Arbeit des geschäftsführenden Vorstandes, die Umsetzung ihrer Beschlüsse und beschließt Vorschläge, die vom geschäftsführenden Vorstand umgesetzt werden müssen. Über die Umsetzung dieser Vorschläge sowie über seine sonstige Arbeit hat der geschäftsführende Vorstand in Berichten Rechenschaft abzulegen.
      Der Verein hält im Jahr mindestens eine Mitgliederversammlung ab (Jahreshauptversammlung). Weitere Mitgliederversammlungen sind als außerordentliche Mitgliederversammlung möglich.
      1. Zusammensetzung
        Zur Mitgliederversammlung gehören alle aktiven, passiven und Ehrenmitglieder. Fördermitglieder können der Mitgliederversammlung als Gäste beiwohnen.
      2. Aufgaben
        Folgende Angelegenheiten unterliegen ausschließlich der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:
        Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Aufnahme eines anderen Vereins oder Zusammenschluss mit anderen Vereinen, Bildung einer Spielgemeinschaft, Eintritt in den DJK-Bundesverband oder Austritt, Eintritt in die Verbände des deutschen Sports oder Austritt.
        Ein Beschluss der Mitgliederversammlung, der sich auf diese Angelegenheiten bezieht, bedarf einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
        Ferner unterliegen ausschließlich der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung:
        Die Festsetzung von Vereinsbeiträgen, die Wahl und die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes oder von einzelnen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes sowie alle Fragen, die von so großer Wichtigkeit sind, dass durch sie wesentliche Grundlagen des Vereinslebens betroffen werden.
        Wenn die Mitgliederversammlung als Jahresmitgliederversammlung (einmal jährlich) durchgeführt wird, liegt ihr folgende Tagesordnung zugrunde:
        Entgegennahme des Jahresberichtes des geschäftsführenden Vorstandes durch den/die Geschäftsführer/-in, den/die Sportwart/-in und den/die Jugendleiter/-in und die Jahresabrechnung des Vereins für das abgelaufene Haushaltsjahr durch den Kassenwart, Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes, Wahlen zum Vorstand, Wahl der Kassenprüfer, Verabschiedung eines Haushaltsplanes und Beschluss zum Vereinsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr, Annahme des Jahresarbeitsplanes und/oder des Jahresterminplanes, Ehrungen, Verschiedenes.
      3. Außerordentliche Mitgliederversammlung
        Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von 1/3 der wahlberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
      4. Verfahrensbestimmungen
        Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich durch Aushang im Bekanntmachungskasten an der kath. Pfarrkirche unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen.
        Anträge auf Änderung der Satzung und zu den Angelegenheiten, bei denen zur Beschlussfassung eine 3/4 Mehrheit erforderlich ist, müssen 1 Woche im Voraus schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden.
        Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat 1 Stimme, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
        Ein Beschluss der Mitgliederversammlung, der eine der unter Punkt 5.3.2 Abs. 2 dieser Satzung genannten Angelegenheiten mit Ausnahme der Vereinsauflösung zum Gegenstand hat, bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Der Beschluss zur Vereinsauflösung bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder, wobei zumindest die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
        Die Beratung und Beschlussfassung einer unter Punkt 5.3.2 Abs. 2 dieser Satzung genannten Angelegenheit muss in der veröffentlichten Tagesordnung zuvor angekündigt sein.
        Die Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand und zu den zu wählenden Mitgliedern des großen Vorstandes erfolgen in der Jahreshauptversammlung im Wege der einfachen Stimmenmehrheit durch alle aktiven, passiven und Ehrenmitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres.
        Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt. Abstimmen durch Handzeichen genügt, wenn dies beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt.
        Das Vorschlagsrecht für die Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand und die zu wählenden Mitglieder des großen Vorstandes hat der geschäftsführende Vorstand und jedes wahlberechtigte Mitglied.
        Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Geschäftsführer (Protokollführer), dem/der 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem geistlichen Beirat zu unterzeichnen ist.
        Ist eine unter Punkt 5.3.2 Abs. 2 dieser Satzung fallende Angelegenheit Gegenstand der Tagesordnung der Mitgliederversammlung, ist hierüber der DJK-Kreis-, Diözesan- und Bundesverband mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu informieren und einzuladen. Über die getroffenen Beschlüsse (Auszug aus dem Protokoll) sind diese Stellen zu informieren.
    4. Haftungsbeschränkungen
      Haftungsansprüche des Vereins gegenüber den für ihn tätigen Personen, insbesondere gegenüber Trainern, Übungsleitern und Mitgliedern des geschäftsführenden und großen Vorstandes sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  6. Verhältnis zum DJK-Bundesverband
    Die Aufnahme des Vereins in den DJK-Bundesverband, die daraus resultierenden Rechte und Pflichten sowie die Voraussetzungen zum Austritt aus diesem Verband richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Verbandes.
  7. Auflösung des Vereins
    Bei Auflösung des Vereines fallen die vereinseigenen Sportstätten an die politische Gemeinde. Die aufstehenden Gebäude werden in diesem Falle von der Gemeinde Herdorf gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung übernommen. Das übrige Vermögen des Vereins füllt an die katholische Pfarrgemeinde, in der der Verein seinen Sitz hat.
    Die Sportstätten und das übrige Vermögen sind auch dann unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege oder, wenn dies nicht möglich ist, für die Jugendarbeit zu verwenden.
    Der Auflösungsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, Diözesan- und Bundesverband der DJK unverzüglich mitzuteilen.